Öko-Hilfe2 e.V.: Gegen Systemzwänge – Für eine menschenwürdige und naturverbundene Zukunft
Jeder Schaden erzeugt ein weiteres lukratives Geschäftsfeld. Die Teilnahme an schadenschaffenden Systemen ist aber verboten und darf schon garnicht staatlich erzwungen werden!
Auftrag an das Finanzamt – Öko-Hilfe2 e.V.
Antrag auf Steuerfreistellung gemäß §§ 51 ff. AO sowie verfassungsrechtlicher Hinweis auf strukturelle Gemeinwohlgefährdung durch gewinnorientiertes Wirtschaftssystem
Sehr geehrte Damen und Herren,
der eingetragene Verein Öko-Hilfe2 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Insbesondere widmen wir uns laut Satzung und Beschluß dem Schutz von Mensch, Natur und Umwelt (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sowie der Prävention und Beseitigung von Schäden, die aus systembedingten Fehlanreizen im Wirtschafts- und Finanzsystem entstehen.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert und erzielt keine Einnahmen, die über eine minimal notwendige Deckung laufender Kosten hinausgehen. Es besteht weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine Kapitalvermehrung. Der notwendige Umgang mit Geldmitteln ergibt sich allein aus der Tatsache, dass lebensnotwendige Ressourcen (Wasser, Nahrung, Unterkunft etc.) über das marktwirtschaftliche System vermittelt werden und nicht mehr frei verfügbar sind.
Wir beantragen daher:
- die vollständige Steuerfreistellung auf Grundlage der Gemeinnützigkeit gem. § 52 AO,
- die eigenständige Festsetzung des Steuerkontos auf „0“, da keine Steuerpflicht aus erzielten Gewinnen entsteht,
- die verfassungsrechtliche Prüfung, ob derzeitige Besteuerungssysteme – etwa durch Umverteilung zugunsten kapitalstarker Akteure (z. B. durch Fördermittel oder indirekte Steuervermeidung) – den in Art. 1 und 2 GG garantierten Rechten auf Menschenwürde und Unversehrtheit entgegenstehen.
Ein konkretes Beispiel für staatlich tolerierte Finanzmanipulationen ist der sogenannte Cum-Ex-Skandal, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20) als Steuerhinterziehung gewertet wird. Gleichzeitig sehen wir, dass gemeinnützige Organisationen wie unsere durch restriktive Regelungen und formale Anforderungen überproportional belastet werden – dies ist weder mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) noch mit der staatlichen Gemeinwohlverpflichtung vereinbar.
Ein Hinweis auf die kommerzielle Grundlage auch behördlicher Tätigkeit ergibt sich aus § 89 Abs. 3 AO, wonach für eine verbindliche Auskunft ein Gegenstandswert zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr angesetzt wird.
Wir bitten daher um:
- rechtzeitige Rückmeldung zu unserem Antrag,
- eine verbindliche Bestätigung der Steuerfreiheit für die gegenwärtige und zukünftige Tätigkeit des Vereins,
- sowie ggf. Hinweise auf erforderliche Formulare zur Bescheinigung der Gemeinnützigkeit.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ihre Remonstrationspflicht bei grundrechtswidrigen Anweisungen gemäß § 63 BBG (bzw. entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), insbesondere wenn es sich – wie hier – um die mögliche Verletzung zentraler Grundrechte (Art. 1 und 2 GG) handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Öko-Hilfe2 e.V.
Unser Auftrag an das Finanzamt:
- Halten Sie uns für unsere Hilfstätigkeiten den Rücken frei.
- Setzen Sie aufgrund von Null Gewinnen (§ 8 Abs. 1 KStG – Steuerbefreiung bei fehlender wirtschaftlicher Betätigung) das geführte Steuerkonto selbstständig auf Null.
- Als auf das Grundgesetz vereidigte Beamte (§ 33 BeamtStG – Pflicht zur Remonstration bei rechtswidrigen Anweisungen) ist es Ihre Aufgabe, sich mit diesen Tatsachen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls gegen widersprüchliche Weisungen zu remonstrieren.
Rechtsquellen:
- Grundgesetz (Art. 1, 2, 12, 20a, 38)
- Abgabenordnung (AO) §§ 55, 85, 89
- Strafgesetzbuch (StGB) §§ 266, 291, 323c
- Kreditwesengesetz (KWG) § 14
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 8
Mit rechtlicher Verpflichtung zum Schutz von Mensch und Natur,
Öko-Hilfe2 e.V.
Anlagen:
– Satzung